Gesetzliche Grundlagen
Der Kanton Basel-Stadt ist der einzige Kanton der Schweiz, der ein Recht auf Tagesbetreuung kennt. Die Kantonsverfassung garantiert, «dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird» (§ 11 Abs. 2 Kantonsverfassung).
Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (§ 11 Abs. 2)
Das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 definiert die Tagesbetreuung als bedarfsabhängige Sozialleistung. Die Grundsätze für die Definition der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit, die Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens und die einheitliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens richten sich nach dem SoHaG und der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008.
Am 1. Januar 2022 ist das totalrevidierte Tagesbetreuungsgesetz in Kraft getreten, zusammen mit den dazugehörigen Verordnungen und Richtlinien.
Gesetz betreffend Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz)
Erläuterungen zur Kindertagesstätten- und Tagesfamilienverordnung
Erläuterungen zur Tagesbetreuungsbeitragsverordnung
Richtlinien für die Gewährung von Betreuungsbeiträgen
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für einen Betreuungsplatz ausserhalb des Kantons
Richtlinien für die Berechnung von Betreuungsbeiträgen in Härtefällen