Gesetzliche Grundlagen

Der Kanton Basel-Stadt ist der einzige Kanton der Schweiz, der ein Recht auf Tagesbetreuung kennt. Die Kantonsverfassung garantiert, «dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird» (§ 11 Abs. 2 Kantonsverfassung).

Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (§ 11 Abs. 2)

Das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 definiert die Tagesbetreuung als bedarfsabhängige Sozialleistung. Die Grundsätze für die Definition der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit, die Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens und die einheitliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens richten sich nach dem SoHaG und der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008.

Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008