Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen

Das Erziehungsdepartement ist die kantonale Verbindungsstelle für die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE

Die IVSE ist ein Konkordat, das die Situation von Personen regelt, die ausserhalb ihres Kantons besondere Pflege oder institutionelle Betreuung in Anspruch nehmen müssen. Die beigetretenen Kantone haben Fragen zur Qualität des Angebots sowie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung in Richtlinien geregelt. Zudem haben sie Empfehlungen zur Unterstellung von Einrichtungen erlassen. Eine Datenbank IVSE fasst alle der IVSE unterstellten sozialen Einrichtungen zusammen.

Die IVSE bringt ein transparenteres und einfacheres Verfahren mit sich. Mit der Möglichkeit der Einführung von Pauschalen wird ein Preis-/Leistungsvergleich zwischen den sozialen Einrichtungen ermöglicht und die Budgetierung erleichtert. Das bisherige Verfahren der Restdefizitabrechnung wird somit abgelöst. Ein neuer Schwerpunkt wird auf die Qualitätserfassung und -verbesserung gelegt. Die Kantone setzen nur jene Institutionen auf die Liste der Einrichtungen IVSE, welche die Qualitätskriterien erfüllen. Die Vereinbarung erhält zudem mit der Abstimmung der Angebote ein neues wichtiges Element der Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, welches die Planung verbessert.

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche (Art. 2 IVSE):

  • A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von jugendstrafrechtlichen Massnahmen kann der Eintritt auch nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgen. Hier liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
  • B Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Bereiche von Einrichtungen, soweit sie Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
  • C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
  • D Sonderschulen

Der Kanton Basel-Stadt ist der IVSE mit Regierungsratsbeschluss vom 20. Mai 2003 beigetreten für die Bereiche A, B und D. Gleichzeitig hat der Regierungsrat das Erziehungsdepartement als kantonale Verbindungsstelle bezeichnet. Mit Regierungsratsbeschluss vom 10. März 2009 hat der Kanton Basel-Stadt auch den Beitritt für den Bereich C erklärt.

nach oben