Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Auch private Trägerschaften können dem Archivgesetz unterstehen

Aktenaufbewahrung

Private Institutionen, die in hoheitlichem Auftrag tätig sind und über einen eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton verfügen, unterstehen bezüglich Aktenaufbewahrung und Aktenablieferung grundsätzlich dem Archivgesetz (PDF, 67 KB).

Das Erziehungsdepartement hat für seine eigenen Institutionen in enger Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv Regelungen für die Aufbewahrung und Ablieferung von Klientinnen- und Klientenakten (PDF, 147 KB) erarbeitet. Auch wenn diese Richtlinien auf die besonderen Verhältnisse ausgerichtet sind, so sind sie auch privaten Institutionen nützlich, damit diese eine angepasste interne Richtlinie erarbeiten können.

Unterstützung bietet auch das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt.

Akteneinsicht

Grundsätzlich haben die Betroffenen Einsicht in die eigenen Daten. Das Verfahren richtet sich für alle Institutionen, die eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton haben, nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG). Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Weiter müssen die Institutionen ein Verzeichnis führen, welche personenbezogenen Daten sie bearbeiten.

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Weitere Auskünfte

Records Management

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Leimenstrasse 1
4001 Basel

Enrico Mala, Leiter Records Management
Tel. +41 61 267 84 12

Jasmin Bernath, Mitarbeiterin Records Management
Tel. +41 61 267 84 21

E-Mail: records.management.ed@bs.ch

Staatsarchiv

Martinsgasse 2
4051 Basel
Tel. +41 61 267 86 01

Datenschutzbeauftragter

des Kantons Basel-Stadt
Henric Petri-Strasse 15, Postfach 205
4010 Basel

Tel. +41 61 201 16 40
Fax +41 61 201 16 41

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