Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Auch private Trägerschaften können dem Archivgesetz unterstehen
Aktenaufbewahrung
Private Institutionen, die in hoheitlichem Auftrag tätig sind und über einen eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton verfügen, unterstehen bezüglich Aktenaufbewahrung und Aktenablieferung grundsätzlich dem Archivgesetz (PDF, 67 KB).
Das Erziehungsdepartement hat für seine eigenen Institutionen in enger Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv Regelungen für die Aufbewahrung und Ablieferung von Klientinnen- und Klientenakten (PDF, 147 KB) erarbeitet. Auch wenn diese Richtlinien auf die besonderen Verhältnisse ausgerichtet sind, so sind sie auch privaten Institutionen nützlich, damit diese eine angepasste interne Richtlinie erarbeiten können.
Unterstützung bietet auch das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt.
Akteneinsicht
Grundsätzlich haben die Betroffenen Einsicht in die eigenen Daten. Das Verfahren richtet sich für alle Institutionen, die eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton haben, nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG). Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Weiter müssen die Institutionen ein Verzeichnis führen, welche personenbezogenen Daten sie bearbeiten.
Weitere Auskünfte
Records Management
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Leimenstrasse 1
4001 Basel
Enrico Mala, Leiter Records Management
Tel. +41 61 267 84 12
Jasmin Bernath, Mitarbeiterin Records Management
Tel. +41 61 267 84 21
E-Mail: records.management.ed@bs.ch
Staatsarchiv
Martinsgasse 2
4051 Basel
Tel. +41 61 267 86 01
Datenschutzbeauftragter
des Kantons Basel-Stadt
Henric Petri-Strasse 15, Postfach 205
4010 Basel
Tel. +41 61 201 16 40
Fax +41 61 201 16 41