Kindeswohlabklärung

Vorbemerkung

Bei einer vermuteten oder erwiesenen Gefährdung des Kindeswohls gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Wenn die Eltern mit einer Kindeswohlabklärung einverstanden sind, können kantonale Fachstellen und Schulen den Kinder- und Jugenddienst (KJD) beiziehen. Für einen Beizug braucht es die Angaben Anmeldung für Beizug KJD für Schulen  bzw. Anmeldung für Beizug für Anlaufstellen Netzwerk Kinderschutz.
  2. Wenn zur Behebung der Probleme behördliche Anordnungen erforderlich erscheinen oder Eltern nicht einverstanden sind mit einem Beizug des Kinder- und Jugenddiensts KJD, richten Private oder Fachpersonen eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Sowohl KESB wie auch KJD (jeweils morgens von 08.00 bis 12.00 Uhr) beraten Private oder Fachpersonen darüber, welcher Zugang oder welches Vorgehen geeignet sind.

Zweck und Voraussetzung für den Beizug des Kinder- und Jugenddiensts KJD

Zweck ist die gemeinsame fachliche Einschätzung einer familiären Situation und möglicher notwendiger Interventionen zur Kindeswohlsicherung durch die beiziehende Fachstelle, die Eltern sowie den KJD. Falls der KJD eine Unterstützung anbieten kann, sind die Eltern in der Entscheidung frei, ob sie diese in Anspruch nehmen wollen.

Ein Beizug des KJD setzt zwingend voraus, dass die sorgeberechtigten Eltern von Kindern und Jugendlichen nicht nur über den Beizug informiert und damit einverstanden sind, sondern dass nach Einschätzung der beiziehenden Fachstelle die begründete Aussicht besteht, dass die Eltern anschliessend mit dem KJD auf der Basis einer Vereinbarung / eines Auftrages freiwillig zusammenarbeiten, um ihrem Kind den Hilfebedarf zuteilwerden zu lassen, der nötig ist, um einer Gefährdung des Kindeswohles zu begegnen.

Eine solche begründete Aussicht auf eine freiwillige Zusammenarbeit der Eltern mit dem KJD lässt sich daran erkennen, dass die Eltern
a) die Notlage / das Gefährdungsrisiko ihres Kindes einsehen und die Ursachen dafür mit der beiziehenden Anlaufstelle überwiegend teilen (Problemakzeptanz und -­kongruenz) und fähig und bereit sind,
b) ihr Erziehungsverhalten zu verändern (Veränderungsbereitschaft)
c) ergänzende Hilfen zur Erziehung und weitere Hilfen anzunehmen (Hilfeakzeptanz)
d) Vereinbarungen mit dem KJD einzugehen (Vereinbarungsfähigkeit und ­-bereit­schaft)
e) allfällig erforderliche Kontrollen mit dem KJD zu vereinbaren (Kontrollakzeptanz).

Anmeldung für Beizug KJD für Schulen

Anmeldung für Beizug KJD für Anlaufstellen des Netzwerks Kinderschutz

Information zum Beizug KJD für Schulen

Information zum Beizug KJD für Anlaufstellen des Netzwerks Kinderschutz