Kindeswohl und Kinderschutz

Der Begriff «Kindeswohl» wird in Fachkreisen sehr unterschiedlich interpretiert. Was Kindern «gut tut» kann Gegenstand grosser Kontroversen sein. Das hat damit zu tun, dass die Definition des Kindeswohls und dessen, was als Gewalt gegen Kinder bezeichnet wird, nie losgelöst vom historischen, kulturellen und gesellschaftlichen Kontext betrachtet werden kann.

Der Respekt vor der Würde, der Integrität und den Bedürfnissen eines Kindes ist aber kein relativer Wert! Der Kindesschutz muss der Maxime des Kindeswohls folgen, welches nicht verhandelbar, sondern als unantastbar zu respektieren ist.

Gemäss UNO-Kinderrechtsdeklaration gilt das Kindeswohl dann als gewahrt, wenn sich ein Kind «... gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, seelisch und sozial» entwickeln kann.

Und Gedanken zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Kindeswohl (nach Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, Bern 1999):

«Die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Vertretung derselben richten ihr Handeln auf das Wohl des Kindes aus. Auch alle anderen Personen, die Entscheidungen für das Kind zu treffen haben, und die die fehlende natürliche und die faktische Mündigkeit des Kindes ersetzen, müssen derselben Maxime folgen. Dort, wo das Kind eigene Handlungsfähigkeit besitzt, ist ihm eine seiner Reife angemessene Freiheit der Lebensgestaltung zu gewährleisten. Es hat ein Recht auf eigene Meinung und deren Anhörung. Diese Achtung der Persönlichkeit des Kindes entbindet die Eltern bzw. deren Vertretung nicht von der Erziehungspflicht und der Aufgabe, den Schutz des Kindes zu gewährleisten.»

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