Kinder- und Jugendheime

Die Kinder- und Jugendheime im Kanton Basel-Stadt werden von privaten, gemeinnützigen Organisationen geführt. Daneben hat der Kanton drei eigene Schulheime.

Kinder- und Jugendheime im Kanton Basel-Stadt

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Bewilligung

Jedes Kinder- und Jugendheim braucht eine Bewilligung gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).

Der Antrag zur Bewilligung kann bei der Fachstelle Jugendhilfe bezogen werden. Das Bewilligungsverfahren für ein neues Heim muss im Vorfeld mit der Fachstelle Jugendhilfe abgestimmt werden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung und Anerkennung eines Kinder- und Jugendheims sind in Richtlinien festgehalten.

Richtlinien für die Bewilligung und Anerkennung von Kinder- und Jugendheimen

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Aufsicht

Die Fachstelle Jugendhilfe beaufsichtigt alle Kinder- und Jugendheime im Kanton Basel-Stadt. Sie überprüft regelmässig, ob die gesetzlichen Vorgaben und die Bewilligungsvoraussetzungen, die Vorgaben der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) sowie grundsätzliche qualitative Standards eingehalten werden. Die Ziele, Grundlagen sowie Inhalte und Instrumente der Aufsicht sind im Aufsichtskonzept beschrieben:

Aufsichtskonzept der Fachstelle Jugendhilfe

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Finanzierung

Leistungsvereinbarung mit dem Kanton

Kinder- und Jugendheime können durch den Kanton Basel-Stadt anerkannt werden. Der Kanton schliesst mit diesen Heimen eine Leistungsvereinbarung. In dieser werden das Angebot und die Finanzierung geregelt, gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz.

Tagessätze 2024

Konkordat Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Die Fachstelle Jugendhilfe ist die Verbindungsstelle der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) im Bereich A (stationäre Unterbringung von Kindern und Jugendlichen). Mit der IVSE sind die Finanzierungsmodalitäten zwischen den Kantonen bei ausserkantonalen Platzierungen geregelt. Im Merkblatt ist das Verfahren der Einholung einer Kostenübernahmegarantie (KÜG) von basel-städtischen IVSE-Einrichtungen beschrieben.

Merkblatt KÜG-Verfahren für Heime

Subventionen des Bundesamts für Justiz (BJ)

Die Fachstelle Jugendhilfe ist die Verbindungsstelle zum Bundesamt für Justiz (BJ). Vom Kanton anerkannte Kinder- und Jugendheime, die die Anerkennungsvoraussetzungen des BJ (Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug) für Erziehungseinrichtungen erfüllen, können über die Fachstelle Jugendhilfe zusätzlich eine Anerkennung des BJ beantragen. Mit einer BJ-Anerkennung erhalten die Kinder- und Jugendheime Subventionen vom Bund in Form von Betriebs- und/oder Baubeiträgen.

Merkblatt BJ-anerkannte Aufenthaltstage