Coronavirus: Basel-Stadt verstärkt gezielt seinen Massnahmenmix

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat heute in seiner Klausursitzung aufgrund der ungünstigen Entwicklung der epidemiologischen Lage den Massnahmenmix zur Bekämpfung der Pandemie verstärkt. Er führt zusätzliche Schutzmassnahmen in den Schulen und Tagesstrukturen, in den Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Institutionen der Behindertenhilfe ein. In diesen Institutionen wird eine Zertifikats- und/oder Maskenpflicht angeordnet. Die Massnahmen gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, und sind vorerst bis 31. Januar 2022 befristet.

Die Neuinfektionen und Hospitalisationen steigen in Basel-Stadt markant an und haben sich in den letzten zwei Wochen beinahe verdoppelt. In Basel-Stadt ist besonders die Lage in den Schulen angespannt. Mit Blick auf diese verschärfte epidemiologische Lage erachtet es der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt als erforderlich, in bestimmten Institutionen eine Zertifikats- und/oder Maskenpflicht anzuordnen.

Die angeordneten Massnahmen beschränken sich im Sinne der Verhältnismässigkeit vorerst auf eine eingeschränkte Gruppe von Institutionen. In diesen bewegen sich Menschen, welche aufgrund ihres Alters oder aufgrund ihres Gesundheitszustands zu den besonders vulnerablen Personen gehören oder sich – wie unter 12-jährige Kinder – noch gar nicht impfen lassen dürfen.

Werden Massnahmen zu spät eingeführt, erschwert dies die Kontrolle der Epidemie. Zugleich steigt das Risiko einer erneuten grossen Welle mit exponentiellem Wachstum, was wiederum das Gesundheitswesen überlasten und grosse negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft nach sich ziehen würde.

Maskenpflicht in Schulen und Tagesstrukturen

Ab Mittwoch, 24. November 2021, wird an allen Basler Schulen die Maskentragpflicht wieder eingeführt. Sie gilt ab den 5. Primarschulklassen. Die Maskenpflicht gilt sowohl für Schülerinnen und Schüler wie auch für Lehr- und Fachpersonen. Ausgenommen sind Personen, die ein Zertifikat (geimpft oder genesen) vorweisen können, da bei diesen Personen ein wesentlich tieferes Risiko einer Übertragung besteht und sie überdies nicht mehr quarantänepflichtig sind. Zusätzlich ausgenommen sind Personen, die z.B. aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Diese Regeln gelten in sämtlichen Innenräumen der Schulhäuser und in den Tagesstrukturen.

Zertifikats- und Maskenpflicht für Besuchende in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Behindertenheimen

In den Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Institutionen der Behindertenhilfe wird eine Zertifikatspflicht sowie eine Maskenpflicht für Besuchende eingeführt.

Für Besuchende über 16 Jahre wird die Zertifikatspflicht auf dem Areal und in den Innenräumen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Institutionen der Behindertenhilfe eingeführt. Für Personen, welche weder geimpft noch genesen sind, können die Spitäler und Heime – anstelle des Testnachweises mittels des offiziellen Zertifikats – vor Ort einen Schnelltest anbieten. Dieser führt bei einem negativen Testresultat zu einer Bescheinigung. Die Bescheinigung berechtigt lediglich zum Besuch im Zimmer der Patientin oder des Patienten, der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners. Weitere Aktivitäten wie der Besuch im Restaurant oder einer Veranstaltung sind damit nicht erlaubt.

Die Spitäler und Heime können für dringende Fälle begründete Ausnahmen vorsehen (wie Geburten oder Fälle, in denen Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner im Sterben liegen).

3G-Regelung und Maskenpflicht für Mitarbeitende

Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Institutionen der Behindertenhilfe sowie der Spitex mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern müssen den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind sowie eine Gesichtsmaske tragen. Die Institutionen können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen Ausnahmen vorsehen.

Wie die 3G-Regelung in den betroffenen Institutionen umgesetzt wird, ist den Betrieben überlassen. Sie sind für deren Umsetzung sowie für die Kontrolle verantwortlich. Für nicht geimpfte oder genesene Personen soll eine regelmässige Testpflicht eingeführt werden.

Zudem müssen die Mitarbeitenden, welche im Rahmen ihrer Berufsausübung direkten Kontakt zu Patientinnen oder Patienten und Bewohnerinnen und Bewohner haben, eine Gesichtsmaske tragen.

Vorerst befristete Massnahmen

Diese Massnahmen treten am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft und sind vorerst bis 31. Januar 2022 befristet.

Hinweise:

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