Stiefkindadoption

Die Stiefkindadoption ist die Adoption des leiblichen Kindes des Ehepartners, der Ehepartnerin bzw. des Partners, der Partnerin. Die Stiefkindadoption ist möglich für Personen, die mit dem Vater, der Mutter des Kindes:

  • verheiratet sind,
  • in einer eingetragenen Partnerschaft leben,
  • in einer faktischen Lebensgemeinschaft leben.

Mit der Stiefkindadoption erlischt das Kindsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil.

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Voraussetzungen

Für die Stiefkindadoption gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Paar muss seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Der Stiefelternteil muss seit mindestens einem Jahr mit dem Kind zusammen-gewohnt und für die Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben.
  • Der Stiefelternteil muss mindestens 28 Jahre alt sein.
  • Beide Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Von der Zustimmung eines Elternteils kann nur abgesehen werden, falls dieser unbekannt, sein Aufenthaltsort nicht bekannt oder er urteilsunfähig ist. Stimmt ein Elternteil der Adoption nicht zu, ist sie nicht möglich.

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Verfahren

Anträge für eine Stiefkindadoption können bei der Zentralen Behörde Adoption (ZEB) eingereicht werden. Klären Sie vor Antragstellung, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Wenden Sie sich dazu bitte an die ZEB, Tel. 061 267 85 08 / adoption@bs.ch oder zeb@bs.ch.

Antrag Adoption eines Stiefkindes

Ärztliches Zeugnis

Nach Eingang aller Unterlagen wird eine Sozialabklärung durch den Kinder- und Jugenddienst durchgeführt. Dabei wird vor allem geprüft, ob die Adoption im Interesse des Kindes ist und ob alle beteiligten Personen mit der Adoption einverstanden und sich der Konsequenzen bewusst sind. Die Sozialabklärung besteht aus Gesprächen und einem Hausbesuch. Das Kind wird im Rahmen des Verfahrens - sofern es sein Alter zulässt - immer in geeigneter Form angehört und muss, wenn es urteilsfähig ist (ab ca. zwölf Jahren), seiner Adoption zustimmen.

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