Kind im Ausland geboren

Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland

Die Schweiz hat das internationale Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifiziert.

Je nachdem, ob die Aufnahme aus einem Haager-Vertragsstaat erfolgt oder nicht, unterscheidet sich das Verfahren.

Eine Liste mit den Vertragsstaaten des HAÜ findet sich hier: Haager Statustabelle

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Adoption aus einem Vertragsstaat des HAÜ

Zusammenstellen des Elterndossiers

Nach der Ausstellung der Eignungsbescheinigung durch die ZEB müssen die künftigen Adoptiveltern für das Herkunftsland des Adoptivkindes ein Elterndossier zusammenstellen. Das Elterndossier muss nach den Vorgaben des Herkunftslandes des Kindes zusammengestellt werden. Die Dokumente müssen übersetzt und beglaubigt werden. Dabei kann eine Adoptionsvermittlungsstelle unterstützen.

Das Elterndossier wird über die Zentralbehörde des Bundes an die Zentralbehörde des Herkunftslandes des Kindes übermittelt.


Kindervorschlag liegt vor

Sobald ein Kindervorschlag vorliegt, übermittelt die Zentralbehörde des Herkunftslandes das Kinderdossier via die Zentralbehörde des Bundes an die ZEB. Die ZEB gibt den Vorschlag den künftigen Adoptiveltern weiter. Sind die Adoptiveltern einverstanden, müssen sie eine Zustimmungserklärung unterzeichnen.

Die ZEB erlässt einen sogenannten Matching-Entscheid. Dieser Entscheid bedeutet, dass die ZEB der Adoption zustimmt und dem Herkunftsland die Erlaubnis erteilt, das Adoptionsverfahren fortzuführen.


Adoption wird ausgesprochen

Die Adoption wird im Herkunftsland des Kindes ausgesprochen und die Adoption in der Schweiz direkt anerkannt. Die Adoptiveltern sind somit bei der Einreise des Kindes bereits die gesetzlichen Vertreter des Kindes und haben sämtliche Elternrechte. Während mindestens einem Jahr und für maximal achtzehn Monate wird eine Beistandschaft für das Kind errichtet, um die Eltern in der ersten Zeit zu unterstützen und zu beraten.

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Adoption aus einem Nicht-Vertragsstaat des HAÜ

Zusammenstellen des Elterndossiers

Nach der Ausstellung der Eignungsbescheinigung durch die ZEB müssen die künftigen Adoptiveltern für das Herkunftsland des Adoptivkindes ein Elterndossier zusammenstellen. Das Elterndossier muss nach den Vorgaben des Herkunftslandes des Kindes zusammengestellt werden. Das Dossier wird von den künftigen Adoptiveltern selbst oder von einer Adoptionsvermittlungsstelle an das Herkunftsland des Kindes übermittelt.


Kindervorschlag liegt vor

Sobald ein Kindervorschlag vorliegt und künftigen die Adoptiveltern dem Vorschlag zugestimmt haben, reisen sie in aller Regel in das Herkunftsland und durchlaufen dort das Adoptionsverfahren. Die Adoption im Herkunftsland wird von der Schweiz nicht direkt anerkannt.


Adoption wird ausgesprochen

Vor einer Rückreise müssen die Adoptiveltern die in der schweizerischen Adoptionsverordnung aufgeführten Dokumente im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie bei der ZEB einreichen. Danach erteilt die ZEB den Adoptiveltern eine Bewilligung zur Aufnahme des Kindes und informiert die Migrationsbehörden, damit diese eine Ermächtigung zur Visumserteilung ausstellen können.

Sobald die Adoptiveltern mit dem Kind in die Schweiz eingereist sind, wird für das Kind eine Vormundschaft errichtet. Die Adoptiveltern sind für die Dauer eines Jahres die Pflegeeltern des Kindes. Nach Ablauf dieses Jahres können sie bei der ZEB den Vollzug der Adoption beantragen.

 

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