Fremdkindadoption

Die Adoption eines Kindes, das mit den Adoptiveltern nicht verwandt ist, steht Einzelpersonen und verheirateten Paaren offen. Die gemeinschaftliche Adoption ist ausschliesslich Ehepaaren vorbehalten.

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Voraussetzungen

Die zukünftigen Adoptiveltern müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Altersunterschied zwischen dem Kind und den Adoptiveltern muss mindestens 16 Jahre und darf höchstens 45 Jahre betragen.
  • Ehepaare und Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren möchten, müssen mindestens 28 Jahre alt sein. Ehepaare müssen seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

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Eignungsbescheinigung

Die Zentrale Behörde Adoption (ZEB) stellt die Eignungsbescheinigung aus. Dazu werden die zukünftigen Adoptiveltern auf ihre erzieherische Eignung, ihre Gesundheit sowie die zeitlichen und finanziellen Ressourcen geprüft. Sie werden durch den Kinder- und Jugenddienst abgeklärt. Die Sozialabklärung besteht aus drei bis vier Gesprächen, inklusive einem Hausbesuch.

Die Eignungsbescheinigung nennt das Profil des Kindes (Herkunftsland, Altersspanne, Gesundheitszustand und Geschlecht).

Vor der Erteilung einer Eignungsbescheinigung müssen die zukünftigen Adoptiveltern einen Vorbereitungskurs besuchen. Hinweise zu den Kursen finden sich auf der Website von Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH)

Ein Kind darf nur bei Vorliegen einer Eignungsbescheinigung aufgenommen werden. Wer ein Kind ohne entsprechende Bewilligung bei sich aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen.

Antrag Bescheinigung der Adoptionseignung

Ärztliches Zeugnis

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