FAQ

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:

Ich überlege mir, mein Kind zur Adoption freizugeben. An wen kann ich mich wenden, wo erhalte ich Unterstützung?

Die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe) Basel bietet für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt eine neutrale Beratung zum Thema «Adoption» an.

Das Erziehungsdepartement Basel-Stadt hat einen Flyer zum Thema «Ungewollt schwanger - was nun?» herausgegeben. Diese Broschüre richtet sich an Frauen und Männer, die mit einer ungewollten Schwangerschaft konfrontiert sind. Sie zeigt auf, wo Betroffene Unterstützung und Beratung erhalten, damit sie die für ihre Lebenssituation richtige Entscheidung treffen können.

Zuständig für eine Adoptionsfreigabe ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnort der werdenden Mutter.

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Ich wurde als Kind adoptiert und möchte meine leiblichen Eltern kontaktieren. Kann ich das und an wen kann ich mich wenden?

Eine volljährige Person kann jederzeit Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern sowie weitere Informationen über diese verlangen.

Eine minderjährige Person kann Auskunft über die leiblichen Eltern verlangen, solange dadurch keine Rückschlüsse über deren Identität möglich sind. Die Personalien der leiblichen Eltern erhält die minderjährige Person nur, wenn sie ein «schutzwürdiges Interesse» nachweisen kann. Die leiblichen Eltern werden über das Auskunftsgesuch informiert. Falls sie keinen Kontakt wünschen, wird das Adoptivkind darüber informiert.

Zuständig für Auskunftsgesuche durch Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist die Zentrale Behörde Adoption.

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Ich habe mein Kind zur Adoption freigegeben und möchte mit ihm Kontakt aufnehmen. Kann ich das und an wen kann ich mich wenden?

Grundsätzlich gilt das Adoptionsgeheimnis für Adoptiveltern und das Adoptivkind. Informationen über das Adoptivkind und die Adoptiveltern dürfen den leiblichen Eltern nut bekanntgegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist (ab ca. zwölf Jahren) und das Kind sowie die Adoptiveltern (falls das Kind minderjährig ist) einer Bekanntgabe der Personalien an die leiblichen Eltern zugestimmt haben.

Zuständig für die Auskunftsgesuche durch Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist die Zentrale Behörde Adoption.

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Ich weiss, dass ich (Halb-)Geschwister habe, die adoptiert wurden. Ich möchte mit ihnen Kontakt aufnehmen. Kann ich das und an wen kann ich mich wenden?

Informationen über das Adoptivkind sowie die Adoptiveltern dürfen den Nachkommen der leiblichen Eltern nur bekanntgegeben werden, wenn das Kind urteilsfähig ist (ab ca. zwölf Jahren) und das Kind sowie die Adoptiveltern (falls das Kind minderjährig ist) einer Bekanntgabe ihrer Personalien zugestimmt haben.

Zuständig für Auskunftsgesuche durch Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist die Zentrale Behörde Adoption.

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Wir möchten gern ein Kind adoptieren. Was sind die ersten Schritte?

Wer ein Kind adoptieren möchte, muss zunächst eine sogenannte «Eignungsabklärung» durchlaufen. Mit dieser Abklärung wird geprüft, ob das Paar / die Einzelperson grundsätzlich geeignet ist, ein Kind aufzunehmen. Geprüft werden insbesondere die erzieherische Eignung, Gesundheit, Wohnsituation sowie die zeitlichen Ressourcen und die finanzielle Lage.

Wer Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat, kann die Zentrale Behörde Adoption kontaktieren und ein Informationsgespräch vereinbaren. Dort erhalten interessierte Personen den Antrag für eine Eignungsabklärung sowie weitere Unterlagen und Informationen. Das Informationsgespräch ist obligatorisch für Paare / Einzelpersonen, die das erste Kind adoptieren möchten.

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Meine Schwester hat fünf Kinder und würde mir eines überlassen. Kann ich dieses Kind adoptieren?

Gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention hat das Kind grundsätzlich das Recht, seine Eltern zu kennen und soweit möglich von ihnen betreut zu werden. Die Adoption ist deshalb als Kindesschutzmassnahme zu sehen: Sie gibt Kindern, deren Eltern sich nicht um sie kümmern können, ein neues Zuhause. Aus diesem Grund steht bei der Freigabe eines Kindes zur Adoption sowie bei der Bewilligung einer Adoption das Interesse des Kindes im Zentrum. Die Behörde muss prüfen, ob eine Adoption im Interesse des Kindes ist. Innerfamiliäre Adoptionen, bei denen die Eltern des Kindes noch leben bzw. noch aktiver Teil des Familiensystems sind, werden nur sehr zurückhaltend bewilligt.

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