Adoption einer volljährigen Person

Die Adoption einer volljährigen Person soll eine Ausnahme sein und nur vollzogen werden, wenn zwischen Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person eine langjährige Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Die Adoption hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht der zu adoptierenden Person.

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Voraussetzungen

Für die Adoption von volljährigen Personen gelten spezifische Voraussetzungen:

  • Es braucht eine gelebte und nachgewiesene Betreuung und Erziehung durch die adoptierende Person. Diese sollten während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person stattgefunden haben. In Ausnahmefällen kann dies aber auch während der Volljährigkeit erfolgen.
  • Die adoptierende Person muss während mindestens einem Jahr mit der zu adoptierenden Person zusammengelebt haben.

Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Adoption eines Kindes.

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Verfahren

Anträge für die Adoption einer volljährigen Person können bei der Zentralen Behörde Adoption (ZEB) eingereicht werden. Klären Sie vor Antragstellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenden Sie sich dazu bitte an die ZEB, Tel. 061 267 85 08 / adoption@bs.ch oder zeb@bs.ch.

Es braucht die Zustimmung der zu adoptierenden Person. Für ihren Entscheid berücksichtigt die ZEB zudem die Einstellung der Ehegatten, des Partners, der Partnerin sowie der Eltern der zu adoptierenden Person. Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist nicht notwendig.

Die Adoption hat zur Folge, dass die zu adoptierende Person den Familiennamen der Adoptiveltern erhält. Es kann ein Antrag auf Beibehaltung des Namens gestellt werden.

Antrag Adoption einer volljährigen Person

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