Kind in der Schweiz geboren

Aufnahme eines in der Schweiz geborenen Kindes

Kinder können von ihren leiblichen Eltern frühestens sechs Wochen nach der Geburt zur Adoption freigegeben werden. Die Eltern haben nach der Adoptionsfreigabe während weiteren sechs Wochen das Recht, ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Erst nach Ablauf dieser zwölf Wochen ist die Adoptionsfreigabe endgültig. Wird ein Kind zur Adoption freigegeben, errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vormundschaft für das Kind.

Zusammenstellen des Elterndossiers

Nach Ausstellung der Eignungsbescheinigung durch die ZEB stellen die künftigen Adoptiveltern ihr Elterndossier zusammen. Das Dossier wird bei Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH) hinterlegt.


Kindervorschlag liegt vor

Ein Vormund oder eine Vormundin kann bei der PACH eine Auswahl von Elterndossiers anfordern. Kommen die ausgewählten Eltern aus Basel, wird das Kinderdossier der ZEB übergeben. Entspricht der Vorschlag der Eignungsbescheinigung, unterbreitet die ZEB den Vorschlag den künftigen Adoptiveltern. Stimmen diese zu, erteilt die ZEB eine Bewilligung zur Aufnahme des Kindes.


Adoption wird ausgesprochen

Die Adoptiveltern sind für die Dauer eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes Pflegeeltern. Die Vormundschaft bleibt auch nach Aufnahme des Kindes bestehen. Nach Ablauf dieses Jahres können die Adoptiveltern bei der ZEB den Vollzug der Adoption beantragen.

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